Общие условия заключения торговых сделок

Allgemeine Vertragsbedingungen der Lorberg Quality Plants GmbH & Co. KG
und der Lorberg Baumschulen Baden- Baden GmbH

1. Allgemeines

  • Diese Bedingungen sind Bestandteil aller Lieferverträge, Vereinbarungen undAngebote. Sie gelten spätestens durch Auftragserteilung oder Annahme der Lieferungals anerkannt.
  • Abweichende Vereinbarungen sind nur wirksam, wenn sie vom Verkäufer schriftlichbestätigt werden.
  • Alle abgegebenen Angebote sind freibleibend entsprechend unserer Verfügbarkeit.Angebote werden verbindlich bei Bestätigung oder Auftragsausführung.
  • Erteilte Aufträge sind vom Verkäufer zu bestätigen. Erhebt der Käufer binnen weiterer10 Tage nach Eingang der Auftragsbestätigung keinen schriftlichen Widerspruch, sogilt der Auftrag als zu den Bedingungen der Auftragsbestätigung erteilt.
  • Ausdrücklich widersprochen wird Einkaufs- oder Auftragsbedingungen bzw.sonstigen allgemeinen Geschäftsbedingungen, die unseren Verkaufs- undLieferbedingungen entgegenstehen.

2. Preise und Zahlungsbedingungen

  • Alle Preise gelten ab Verkaufsstelle ohne Verpackung und Transport in Euro zuzüglich der am Tage der Lieferung gültigen Umsatzsteuer/Mehrwertsteuer. Frühere Preislisten verlieren mit Erscheinen neuer Preislisten ihre Gültigkeit.
  • Bei persönlichem Aussuchen von Pflanzen in der Baumschule haben die Listenpreise keine Gültigkeit.
  • Ausländische Zahlungsmittel werden, soweit nicht die Rechnung in dieser Währung ausgestellt ist, nach dem bei der Europäischen Zentralbank am Tage der Rechnungsstellung notierten amtlichen Briefkurs der jeweiligen Währung in Euro umgerechnet.
  • Im Rahmen der Abwicklung des Vertragsverhältnisses ist der Käufer vorleistungspflichtig. Der Verkäufer behält sich daher vor, Aufträge gegen Nachnahme durchzuführen.
  • Eine Aufrechnung gegen Forderungen des Verkäufers oder Verrechnung mit Gegenansprüchen des Kunden ist ausgeschlossen, es sei denn, die zur Aufrechnung oder Verrechnung gestellte Forderung ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ist nur zulässig aus Umständen, die aus derselben Lieferung herrühren. Im kaufmännischen Rechtsverkehr ist die Ausübung eines Leistungsverweigerungsrechts oder eines Zurückbehaltungsrechts seitens des Kunden ausgeschlossen, soweit nach vorstehender Regelung eine Aufrechnung oder Verrechnung ausgeschlossen wäre.
  • Schecks und Wechsel werden nur erfüllungshalber unter dem Vorbehalt der Einlösung angenommen. Hieraus entstandene Spesen und Kosten gehen zu Lasten des Käufers.
  • Tritt in den Vermögensverhältnissen des Käufers eine wesentliche Verschlechterung (z. B. Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung oder die Einleitung eines Insolvenzverfahrens etc.) ein, so ist der Verkäufer berechtigt, die Erbringung seiner vertragsmäßigen Leistung von der Vorauszahlung der vereinbarten Vergütung oder einer entsprechenden Sicherheitsleistung abhängig zu machen. Nach Setzung einer angemessenen Nachfrist bei Untätigbleiben des Käufers ist der Verkäufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz zu verlangen.
  • Bei Zahlungsverzug, spätestens nach Ablauf von 30 Tagen vom Zugang der Rechnung beim Kunden, ersatzweise Empfangnahme der Ware, werden Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszins (§ 247 BGB), soweit der Kunde Verbraucher ist, 5 Prozentpunkten über dem Basiszins, berechnet.

3. Versand und Verpackung

  • Der Versand, einschließlich Transport zur Bahn oder zum Schiff, erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Käufers. Wird die Versendung durch einen Umstand, den der Käufer zu vertreten hat, verzögert, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft auf den Käufer über.
  • Der Verkäufer hat die Verpackung der Ware ordnungsgemäß und sorgfältig auszuführen. Einzelne Lieferpositionen sind deutlich zu kennzeichnen.
  • Eine Transportversicherung wird nur auf ausdrücklichen Wunsch und auf Kosten des Käufers abgeschlossen.
  • Einwegverpackungen werden zum Selbstkostenpreis berechnet. Mehrwegverpackungen (z. B. Gitterboxen, Baumschulpaletten) bleiben Eigentum des Verkäufers und müssen auf Kosten des Käufers zurückgeführt werden.
  • Verpackungs- und Transportkosten sowie Rollgelder können nachgenommen werden.
  • Eine Anlieferung per Lkw kann nur über frei befahrbare Straße erfolgen. Die Anlieferung beinhaltet nicht das Abladen der Waren.

4. Lieferpflichten

  • Im Falle von Wetterkatastrophen, wie z. B. Dürre, Frost oder Hagel, oder anderen unverschuldeten Umständen, wie z. B. Seuchen, Streik, Aussperrung, Betriebsstörungen jeglicher Art, Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Währungsveränderungen oder behördliche Eingriffe, verlängert sich die Lieferfrist für die Dauer der Behinderung. Wird durch die genannten Umstände die Lieferung unmöglich, so wird der Verkäufer von der Lieferpflicht frei. Schadenersatzansprüche kann der Käufer nicht geltend machen.
  • Feste Liefertermine sind für den Verkäufer lediglich bei schriftlicher Bestätigung bindend. Teillieferungen werden ausdrücklich vorbehalten.

5 Maße und Muster

  • Sämtliche Maße sind Circamaße. Abweichungen in einer Größenordnung von 10 % nach oben oder unten sind bei Produkten der Natur zulässig und begründen keinen Sachmangel.
  • Muster zeigen lediglich die Durchschnittsbeschaffenheit auf. Es müssen nicht sämtliche Pflanzen wie das Muster ausfallen.

6 Eigentumsvorbehalt

  • Die gelieferten Waren bleiben Eigentum des Verkäufers bis zur vollen Erfüllung sämtlicher uns gegenüber dem Käufer bereits zustehenden und künftig entstehenden Forderungen nebst Nebenforderungen.
  • Der Käufer ist berechtigt, die Waren im Rahmen eines ordentlichen Geschäftsganges weiter zu veräußern, hierbei ist der bestehende Eigentumsvorbehalt offen zu legen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändungen oder Sicherheitsübereignungen, ist der Käufer nicht befugt.
  • Dem Käufer aus der Weiterveräußerung zustehende Forderungen tritt er bereits jetzt in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware an uns ab. Der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Der Vorbehaltskäufer wird ermächtigt, die Forderung für den Verkäufer einzubeziehen, solange er seine Zahlungsverpflichtung dem Verkäufer gegenüber nachkommt.
  • Übersteigt der Wert der eingeräumten Sicherheiten die Forderungen um mehr als 20 %, so ist der Verkäufer – nach seiner Wahl – zur Rückgabe oder Freigabe verpflichtet.
  • Das Eigentum an Pflanzen des Verkäufers geht nicht dadurch verloren, dass der Käufer die gelieferten Pflanzen bis zur Weiterveräußerung auf seinem oder fremdem Grundstück einschlägt oder einpflanzt.
  • Die Vorbehaltsware ist von übrigen Pflanzen getrennt zu lagern, einzuschlagen oder einzupflanzen und dabei so zu kennzeichnen, dass sie als vom Verkäufer kommend erkennbar ist. Kommt es gleichwohl zu einer Vermischung der gelieferten Pflanzen mit anderen gleichartigen Pflanzen, erwirbt der Verkäufer das Miteigentum an den gemischten Pflanzen mit einem Anteil, der dem Wert der gelieferten Ware entspricht. Der Erwerb des Miteigentums erfolgt auflösend bedingt von der Erfüllung sämtlicher dem Verkäufer gegenüber dem Käufer zustehenden Forderungen nebst Nebenforderungen.
  • Der Vorbehaltskäufer ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln. Hierzu gehört insbesondere richtige Lagerung, Pflanzung, Düngung und Bewässerung.

7. Garantie und Gewährleistung

  • Eine Garantie für das Anwachsen der Pflanzen wird nicht übernommen. Verlangt der Käufer ausdrücklich eine Anwachsgarantie, so kann diese gesondert vereinbart und hierfür ein gesonderter Betrag in Rechnung gestellt werden. Eine Anwachsgarantie erstreckt sich auf die Dauer von einem Jahr ab Auslieferung und setzt voraus, dass der Käufer den Pflanzen die für diese Pflanzart richtige Behandlung hat zuteil werden lassen. Hierzu gehört insbesondere die richtige Pflanztiefe, Bodenart, Bodenvorbereitung, Düngung und Bewässerung. Fälle höherer Gewalt, insbesondere Dürre, Frost, Schädlingsbefall etc., sind von der Garantie nicht umfasst. Bei der Anwachsgarantie handelt es sich nicht um eine Garantie im Rechtssinne.
  • Eine Gewähr für Sortenechtheit wird nur auf ausdrückliches Verlangen übernommen. Bei Obstgehölzen wird die Gewähr für Echtheit der Sorten und der geforderten Unterlagen bis zum Ablaufe des fünften Jahres vom Tage der Auslieferung ab übernommen. Die Gewähr bei Beerenobst, Rosen und anderen Gehölzen läuft nur bis zum Ablauf des zweiten Jahres vom Tage der Auslieferung an. Für Sortenechtheit und Nachzucht wird keine Gewähr übernommen. Bei Veredlungsunterlagen und Jungpflanzen übernimmt der Lieferant Gewähr für die Echtheit der gelieferten Sorten nur bis zum Ablauf eines Jahres ab dem Tage der Lieferung.
  • Unternehmer haben die Ware unverzüglich nach Empfang zu untersuchen und offensichtliche Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Frist von acht Tagen ab Empfang der Ware schriftlich bei uns anzuzeigen; anderenfalls ist die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige. Den Unternehmer trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge. Verbraucher müssen uns innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach dem Zeitpunkt der Feststellung des vertragswidrigen Zustandes der Ware über offensichtliche Mängel schriftlich unterrichten. Maßgeblich für die Wahrung der Frist ist der Zugang der Unterrichtung bei uns. Unterlässt der Verbraucher diese Unterrichtung, erlöschen Gewährleistungsrechte zwei Monate nach Feststellung des Mangels. Die Beweislast für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels trifft den Verbraucher. Wurde der Verbraucher durch unzutreffende Prospektaussagen zum Kauf der Sache bewogen, trifft ihn insoweit die Beweislast. Ist eine lebende Pflanze Kaufsache, hat der Verbraucher im Falle des Absterbens, des Befalls mit Schädlingen oder einer anderweitigen Erkrankung der Pflanze die Beweislast dafür zu tragen, dass diese Tatbestände nicht auf unsachgemäße Behandlung der Pflanze nach deren Übergabe zurückzuführen sind. Für Unternehmer beträgt die Gewährleistungsfrist ein Jahr ab Ablieferung/Übergabe der Ware. Für Verbraucher beträgt die Gewährleistungsfrist zwei Jahre ab Ablieferung/Übergabe der Ware. Dies gilt nicht, wenn der Kunde uns den Mangel nicht rechtzeitig angezeigt hat.
  • Ist der Käufer Verbraucher, ist er im Fall des Vorliegens von Mängeln an der Ware zunächst nur berechtigt, Nacherfüllung zu verlangen. Er hat dabei die Wahl, ob die Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung erfolgen soll. Wir bleiben jedoch berechtigt, die Art der gewählten Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist und die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Verbraucher bleibt. Ist der Käufer Unternehmer, leisten wir für Mängel der Ware zunächst nach unserer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu.
  • Wählt der Kunde wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadenersatzanspruch wegen des Mangels zu. Wählt der Kunde nach gescheiterter Nacherfüllung Schadenersatz, verbleibt die Ware beim Kunden, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadenersatz wegen des Mangelschadens beschränkt sich in diesem Fall auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache, sonst auf den Wert der mangelhaften Sache. Dies gilt nicht bei Arglist.
  • Sämtliche nicht § 7 Ziff. 4, letzter Absatz, dieser AGB unterfallenden Schadenersatzansprüche belaufen sich höchstens auf den einfachen Nettorechnungswert. Weitergehende Ansprüche, gleich aus welchem Grund und welcher Anspruchsgrundlage auch immer, sind ausgeschlossen, es sei denn, dem Verkäufer, seinem Vertreter oder Erfüllungsgehilfen fällt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last. Die Haftungsbeschränkung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit gilt nicht im Falle der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit. (Keine Beschränkung auf das Entgelt oder Mehrfaches BGHZ 77, 130).
  • Der Käufer von patentrechtlich und sortenschutzrechtlich geschützten Rosensorten sowie solcher, deren Namen warenzeichenrechtlich geschützt sind, verpflichtet sich dazu, die Sorten ausschließlich mit dem Originaletikett weiterzuverkaufen, das mit den Pflanzen mitgeliefert wurde sowie die erworbenen Rosenpflanzen oder Teile hiervon nicht zur Vermehrung zu benutzen und jeden Verkauf solcher Rosenpflanzen im Ausland zu unterlassen. Der Käufer verpflichtet sich, in den Fällen der Weiterveräußerung diese Maßnahme auch seinen Kunden gegenüber aufzulegen.

8. Erfüllungsort und Gerichtsstand

  • Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Erfüllungsort für alle aus dem Vertragsverhältnis zu erbringenden Leistungen Tremmen; Gerichtsstand ist Potsdam. Bei Privatkunden ist Erfüllungsort für die zu erbringende Gegenleistung und insoweit Gerichtsstand der Wohnsitz des Käufers. Dies gilt auch für den Scheck-, Wechsel- und den Urkundsprozess.
  • Es gilt deutsches Recht.

9. Schiedsklausel

  • Bei fachlichen Streitigkeiten, insbesondere hinsichtlich Fragen der Pflanzenqualität zwischen Mitgliedern des BdB, entscheidet über Tatsachenfragen abschließend ein Schiedsgutachter. Der Schiedsgutachter ist auf Antrag einer Partei vom BdB zu bestimmen. Die Anrufung der ordentlichen Gerichte wird hierdurch nicht ausgeschlossen.